8 von 10 Angesichts der Tatsache, dass ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG, zulässig ist, darf offenbleiben, ob es sich allenfalls auch auf das kantonale Hundegesetz abstützen liesse. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b) Auferlegung eines Aufenthaltsverbotes für Hunde, welche in der AMICUS-Datenbank nicht auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind, am Wohnort von B._____