Ein Hundehalteverbot für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG ist somit rechtlich nicht zu beanstanden und notwendig, um der Würde und dem Wohlergehen der Tiere angemessen Rechnung zu tragen (Art. 1 TSchG). Das Hundehalteverbot ist vollumfänglich, unbefristet, in der gesamten Schweiz gültig und umfasst die Haltung, den Transport sowie die Betreuung sämtlicher Hunde.