Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum dieser Schluss nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten soll, wie dies die Verfügung des VetD vom 19. Februar 2021 vorsieht. Der Beschwerdeführer hat sein problematisches Verhalten weder vor noch während noch im Anschluss an das Verfahren vor dem aargauischen Verwaltungsgericht geändert, womit weiterhin auch die Voraussetzungen eines Hundehalteverbots gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gegeben sind.