23 Abs. 1 lit. a TSchG rechtlich stützen lässt. Daneben konnte hinlänglich eine Unfähigkeit i. S. v. Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG aufgezeigt werden. Diese wurde bereits vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. Juli 2022 festgestellt (Erw. 4.4). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum dieser Schluss nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten soll, wie dies die Verfügung des VetD vom 19. Februar 2021 vorsieht.