Dem VetD ist zuzustimmen, wenn er festhält, dass man ein Halteverbot auf beide Tatbestandsvarianten des Art. 23 Abs. 1 TSchG stützen kann. Bereits in zwei Verfahren (vor dem Bezirksgericht T._____ und dem Veraltungsgericht des Kantons Aargau) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, seiner Ausführungserlasse oder auch gegen Verfügungen verstossen hat. Weitere Verfahren in diesem Sachverhalt sind hängig und es ist möglich, dass es zu weiteren Urteilen gegen den Beschwerdeführer kommt. Ungeachtet dessen existieren bereits zwei rechtskräftige Urteile, auf welche sich ein Hundehalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit.