7 von 10 Verwaltungsgericht vor etwa einem Jahr, als es resümierte, dass aufgrund der Akten hinlänglich belegt sei, dass der Beschwerdeführer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziellen Mühe bekundet, beziehungsweise Regeln ignoriert und missachtet. Gerade vor diesem Hintergrund erscheinen doch viele Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen, um seine wahren Beweggründe/Handlungen zu verschleiern.