Zusammenfassend konnte aufgezeigt werden, dass auch zum heutigen Zeitpunkt davon gesprochen werden muss, dass der Beschwerdeführer unfähig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG ist, Tiere zu halten. Mehrfach hat er gegen das mit Verfügung vom 19. Februar 2021 auferlegte Vermittlungsverbot verstossen. Einige Fälle wurden dabei bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts T._____ vom 11. August 2022 festgestellt. Daneben ist der Beschwerdeführer, wie gezeigt werden konnte, auch in den vergangenen Monaten erneut mit Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung in Erscheinung getreten. Es gibt somit keine Gründe zu einem anderen Schluss zu kommen als das