Es konnte bereits aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Mitwirkung verweigert hat. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa seine nicht gehaltene Zusage, der Regionalpolizei Unterlagen zukommen zu lassen (August 2021), die Verweigerung von Aussagen zur Erklärung des Sachverhalts (z.B. im Januar 2022), die Beschreibung seines Verhaltens als sehr provozierend und nicht kooperativ durch den Zoll (Juni 2022), oder auch die unterbliebene Beantwortung diverser Fragen des VetD (z.B. im Juli 2022). All diese Beispiele zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Tat in wiederholter Weise gegen seine Mitwirkungspflichten verstossen hat.