Des Weiteren dokumentierte der Zoll die Überforderung des Beschwerdeführers und seiner Begleitung beim Umgang mit den Hunden, von denen einer auf den Namen des Beschwerdeführers lautet. Es kam zu Bissverletzungen, Verunreinigungen mit Kot sowie Blut und der Verwendung von Zughalsbändern ohne Stopp. Ganz offensichtlich wurde in dieser Situation den Bedürfnissen der Hunde nicht 6 von 10 in bestmöglicher Weise Rechnung getragen und für ihr Wohlergehen gesorgt, soweit es der Verwendungszweck zulässt. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a und b i. V. m. Art. 3 lit. b TSchG vor.