Der Beschwerdeführer importierte somit einen Hund "A._____" im eigenen Namen und half beim Import eines zweiten Hundes namens "M._____". Dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 18. Februar 2023 behauptet, er habe in diesem Zusammenhang keinen Hund importiert, ist somit nicht haltbar. Insbesondere hätte er allfällig falsche Angaben seiner Bekannten umgehend im Rahmen der zolltechnischen Abfertigung geltend machen können. Stattdessen aber verzichtete er darauf und wurde Schuldner der Zollabgabe für seinen Hund, auch wenn er sie von seiner Bekannten begleichen liess.