Die vom Beschwerdeführer hervorgebrachten Erleichterungen für Transportzwecke sind im vorliegenden Sachverhalt mutmasslich nicht einschlägig, da der Dalmatiner den fraglichen Personenwagen augenscheinlich nicht zu Transportzwecken aufsuchen musste. Dem Gesagten entsprechend muss eine tierschutzrechtlich relevante Boxenhaltung des Hundes und dadurch eine Verletzung von Art. 6 TSchG angenommen werden.