5 von 10 aufhalten musste. Gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG muss derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Für Hunde stellt Art. 72 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) noch weitere Anforderungen in Bezug auf Hundeboxen auf. In casu genügt die Hundebox des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht.