Den Hund habe er dabei zu keinem Zeitpunkt in einer Hundebox gehalten ("Es war in keinem Moment eine Haltung eines Hundes im Autohundebox."). Erneut fällt auf, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt nicht übereinstimmen. Insbesondere aufgrund der Feststellungen der Stadtpolizei T._____ dürfte unbestritten sein, dass der Hund sich in einer Hundebox im Auto befand. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass der besagte Dalmatiner sich am tt.mm.jjjj während mindestens vier Stunden in einer Box im Auto