In Erwägung 1.2 wird ausdrücklich vom Verwaltungsgericht anerkannt, dass der Beschwerdeführer nicht argumentieren könne, die Amicus-Einträge zu genanntem Hund seien fehlerhaft. Darüber hinaus macht das Verwaltungsgericht im selben Entscheid in den Erwägungen 2.5 und 3 die Aussagen, dass auf Einträge in der AMICUS-Datenbank im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nur sehr bedingt abgestellt werden könne und er die Hundebetreuung anhand von Einträgen in der AMICUS-Datenbank verschleiere. Weiter bestünden klare Hinweise, dass vom Beschwerdeführer betreute Hunde auf Familienmitglieder registriert wurden.