Wie bereits erwähnt sprach ihn das Bezirksgericht T._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig. So vermittelte der Beschwerdeführer in Kenntnis der Verfügung des VetD vom 19. Februar 2023 trotz Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu unbekannten Zeitpunkten an unbekannten Orten diverse Hunde an Drittpersonen.