Mit Urteil vom 11. August 2022 ahndet das Bezirksgericht T._____ unter anderem auch jene zuvor ausgeführte Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers strafrechtlich. So wird er der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) schuldig gesprochen. Die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2022, wonach die Staatsanwaltschaft T._____ das Verfahren "verworfen" habe, ist somit nicht zutreffend.