In einem ersten Schritt kann einmal festgehalten werden, dass die Vorfälle, welcher der VetD in seiner Verfügung vom 19. Februar 2021 auflistet, auch in diesem Verfahren berücksichtigt werden können, soweit sie auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen. Insbesondere verwiesen werden darf in diesem Zusammenhang auf die festgestellte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Haltung des American Bully "F._____". Dabei handelt es sich um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss § 11 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012 (SAR 393.411).