Es sei davon auszugehen, dass er die grundsätzlichen Verhaltensgebote und –verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag, weshalb eine Unfähigkeit im Sinne von Art. 23. Abs. 1 TSchG ausgewiesen sei. Es ist zu fragen, ob diese Einschätzung weiterhin gelten kann oder ob unter aktuellen Gesichtspunkten ein anderer Schluss zu ziehen ist und ob diese Einschätzung auch auf Hunde übertragen werden kann, die keiner Bewilligungspflicht im Aargau unterstehen.