Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. Juli 2022 abgewiesen. Für das Verwaltungsgericht sei "hinlänglich belegt, dass der Beschwerdeführer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziellen Mühe bekundet, bzw. Regeln ignoriert und missachtet. (Erw. 4.4)" Es sei davon auszugehen, dass er die grundsätzlichen Verhaltensgebote und –verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag, weshalb eine Unfähigkeit im Sinne von Art. 23. Abs. 1 TSchG ausgewiesen sei.