den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 32). Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten, wenn wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen Bestrafungen ausgesprochen worden sind.