Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls, namentlich die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen, zum Ziel (BGer, Urteil vom 31. März 2015, 2C_958/2014 E. 2.1.). Ein Halteverbot kommt in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (GOETSCHEL ANTOINE F/FERRARI ALEXANDER, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch