2 von 10 Der VetD stützt des in Ziffer I der angefochtenen Verfügung angeordnete Hundehalteverbot sowohl auf Art. 23 Abs. 1 TSchG als auch auf das aargauische Hundegesetz. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, beide vom VetD herangezogenen Rechtsgrundlagen separat voneinander zu prüfen. Begonnen werden soll im Folgenden mit der Beurteilung der Frage, ob ein Hundehalteverbot auf Art. 23 Abs. 1 TSchG abgestützt werden kann.