In seiner Beschwerde vom 25. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass das die Ziffern I, II aufzuheben und die aufschiebende Wirkung (Ziffer IV der Verfügung vom 25. Oktober 2022) zu "gewähren" sei. Ziffer I auferlegt dem Beschwerdeführer ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG sowie § 18 Abs. 1 lit. e des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 (SAR 393.400). Ziffer II schreibt dem Beschwerdeführer vor, dass sich an seinem Wohnort nur Hunde aufhalten dürfen, welche in AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind. Ziffer IV entzieht den zuvor genannten Massnahmen die aufschiebende Wirkung.