Der Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit den Rechtsbegehren festgelegt. Die Rechtsbegehren haben sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zu bewegen. Streitgegenstand ist also das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (u. a. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), 1997, Nr. 61.31, Erwägung [E.] 3.2). In seiner Beschwerde vom 25. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass das die Ziffern I, II aufzuheben und die aufschiebende Wirkung (Ziffer IV der Verfügung vom 25. Oktober 2022) zu "gewähren" sei.