{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2022-27_2023-08-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10652", "Checksum": "7d6cc9f0aae0fe550f2665403269b4fb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 07.08.2023 EDGS.2022.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 07.08.2023 EDGS.2022.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 07.08.2023 EDGS.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:55:55", "Checksum": "0434f08b3bb774f817a2e58a5d0f17fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 07.08.2023 EDGS.2022.27\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 7. August 2023\n\n(B.2022.27) B._____, Q._____; Beschwerde vom 25. November 2022 gegen den Entscheid des\nAmts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 25. Oktober 2022 betr. Hundehalteverbot; Abweisung\n\nErwägungen\n\nA. Formelle Voraussetzungen\n\n1. Beschwerde, Zuständigkeit\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und\nSoziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide\ndes VetD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\n2. Beschwerdebefugnis\n\nDer Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Er ist somit zur Erhebung\nder Beschwerde befugt.\n\n3. Beschwerdefrist\n\nMit der Beschwerdeschrift vom 25. November 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist\nvon 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt.\n\n4. Übrige formelle Voraussetzungen\n\nDie übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 und § 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfüllung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n5. Anträge und Streitgegenstand\n\nDer Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit den\nRechtsbegehren festgelegt. Die Rechtsbegehren haben sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das\nheisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zu bewegen. Streitgegenstand ist also das in\nder Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung\n(u. a. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), 1997, Nr. 61.31, Erwägung [E.] 3.2).\nIn seiner Beschwerde vom 25. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass das die Ziffern\nI, II aufzuheben und die aufschiebende Wirkung (Ziffer IV der Verfügung vom 25. Oktober 2022) zu\n\"gewähren\" sei. Ziffer I auferlegt dem Beschwerdeführer ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG sowie § 18 Abs. 1 lit. e des Hundegesetzes (HuG) vom\n15. März 2011 (SAR 393.400). Ziffer II schreibt dem Beschwerdeführer vor, dass sich an seinem Wohnort nur Hunde aufhalten dürfen, welche in AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin\nregistriert sind. Ziffer IV entzieht den zuvor genannten Massnahmen die aufschiebende Wirkung.\n\nGeprüft werden soll im Rahmen dieser Beschwerde das vollumfängliche und unbefristete Hundehalteverbot sowie die Einschränkung für den Beschwerdeführer, dass sich an seinem Wohnort nur Hunde\naufhalten dürfen, welche in AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind.\n\nB. Materielle Beurteilung\n\n1. Erwägungen Vorbringen der Parteien\n\nDer Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2022 zu allen Vorfällen\nund jedem einzelnen Punkt des Sachverhalts und der Erwägungen der Verfügung des VetD vom\n25. Oktober 2022 Stellung. Er weist die Darstellungen des VetD zurück und erläutert die Vorfälle aus\nseiner Sichtweise. Insbesondere übertreibe der VetD und seine Darstellungen entsprächen nicht der\nRealität. In Bezug auf Verstösse gegen die Mitwirkungspflicht brachte der Beschwerdeführer zudem\nvor, dass er \"ein hohes Interesse\" daran habe, mit dem VetD zu kooperieren. Im Rahmen der Beurteilung wird auf einzelne, für die Entscheidfindung relevante Aussagen im Detail einzugehen sein.\n\nDemgegenüber hielt der VetD in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 an der Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten fest. Er verwies insbesondere auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 und nahm inhaltliche Ergänzungen vor.\n\nMit Eingabe vom 20. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer weitere umfangreiche Dokumente\nmit Anmerkungen zu. Einige Beilagen beziehen sich dabei auf das Verfahren im Nachgang zum Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2021, welches vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7.\nJuli 2022 abgeschlossen wurde. Auf relevante Vorbringen, die auch in diesem Verfahren für Bedeutung sind, wird zurückzukommen sein.\n\nMit einer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr,\nzu den Ausführungen des VetD eine Stellungnahme mit weiteren umfangreichen Beilagen abzugeben.\nDarin warf er dem VetD und insbesondere Dr. med. vet. D._____, stellvertretende Kantonstierärztin\nund Leiterin Tierschutz und Hundewesen, vor, dass die Darstellungen masslos übertrieben seien und\neine \"schmutzige Kampagne\" gegen ihn geführt werde. Die meisten Beilagen sind wiederholt aufgeführt und/oder beziehen sich erneut auf das Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Februar\n2021, welches mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 abgeschlossen wurde. Relevante\nVorbringen, die auch in diesem Verfahren von Belang sind, werden näher ausgeführt und gewürdigt\nwerden.\n\nDer VetD verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.\n\n2. Beurteilung\n\na) Auferlegung eines vollumfänglichen und unbefristeten Hundehalteverbots gestützt auf Art. 23\nAbs. 1 TSchG\n\n"}