DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 7. August 2023 (B.2022.27) B._____, Q._____; Beschwerde vom 25. November 2022 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 25. Oktober 2022 betr. Hundehalteverbot; Ab- weisung Erwägungen A. Formelle Voraussetzungen 1. Beschwerde, Zuständigkeit Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten wer- den. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. 2. Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 3. Beschwerdefrist Mit der Beschwerdeschrift vom 25. November 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 4. Übrige formelle Voraussetzungen Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 und § 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfül- lung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Anträge und Streitgegenstand Der Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit den Rechtsbegehren festgelegt. Die Rechtsbegehren haben sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zu bewegen. Streitgegenstand ist also das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (u. a. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), 1997, Nr. 61.31, Erwägung [E.] 3.2). In seiner Beschwerde vom 25. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass das die Ziffern I, II aufzuheben und die aufschiebende Wirkung (Ziffer IV der Verfügung vom 25. Oktober 2022) zu "gewähren" sei. Ziffer I auferlegt dem Beschwerdeführer ein vollumfängliches und unbefristetes Hun- dehalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG sowie § 18 Abs. 1 lit. e des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 (SAR 393.400). Ziffer II schreibt dem Beschwerdeführer vor, dass sich an seinem Woh- nort nur Hunde aufhalten dürfen, welche in AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind. Ziffer IV entzieht den zuvor genannten Massnahmen die aufschiebende Wirkung. Geprüft werden soll im Rahmen dieser Beschwerde das vollumfängliche und unbefristete Hundehalte- verbot sowie die Einschränkung für den Beschwerdeführer, dass sich an seinem Wohnort nur Hunde aufhalten dürfen, welche in AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind. B. Materielle Beurteilung 1. Erwägungen Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2022 zu allen Vorfällen und jedem einzelnen Punkt des Sachverhalts und der Erwägungen der Verfügung des VetD vom 25. Oktober 2022 Stellung. Er weist die Darstellungen des VetD zurück und erläutert die Vorfälle aus seiner Sichtweise. Insbesondere übertreibe der VetD und seine Darstellungen entsprächen nicht der Realität. In Bezug auf Verstösse gegen die Mitwirkungspflicht brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass er "ein hohes Interesse" daran habe, mit dem VetD zu kooperieren. Im Rahmen der Beurtei- lung wird auf einzelne, für die Entscheidfindung relevante Aussagen im Detail einzugehen sein. Demgegenüber hielt der VetD in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 an der Ableh- nung der Beschwerde in allen Punkten fest. Er verwies insbesondere auf die Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 und nahm inhaltliche Ergänzungen vor. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer weitere umfangreiche Dokumente mit Anmerkungen zu. Einige Beilagen beziehen sich dabei auf das Verfahren im Nachgang zum Er- lass der Verfügung vom 19. Februar 2021, welches vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2022 abgeschlossen wurde. Auf relevante Vorbringen, die auch in diesem Verfahren für Bedeu- tung sind, wird zurückzukommen sein. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr, zu den Ausführungen des VetD eine Stellungnahme mit weiteren umfangreichen Beilagen abzugeben. Darin warf er dem VetD und insbesondere Dr. med. vet. D._____, stellvertretende Kantonstierärztin und Leiterin Tierschutz und Hundewesen, vor, dass die Darstellungen masslos übertrieben seien und eine "schmutzige Kampagne" gegen ihn geführt werde. Die meisten Beilagen sind wiederholt aufge- führt und/oder beziehen sich erneut auf das Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Februar 2021, welches mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 abgeschlossen wurde. Relevante Vorbringen, die auch in diesem Verfahren von Belang sind, werden näher ausgeführt und gewürdigt werden. Der VetD verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. 2. Beurteilung a) Auferlegung eines vollumfänglichen und unbefristeten Hundehalteverbots gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG 2 von 10 Der VetD stützt des in Ziffer I der angefochtenen Verfügung angeordnete Hundehalteverbot sowohl auf Art. 23 Abs. 1 TSchG als auch auf das aargauische Hundegesetz. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, beide vom VetD herangezogenen Rechtsgrundlagen separat voneinander zu prüfen. Begon- nen werden soll im Folgenden mit der Beurteilung der Frage, ob ein Hundehalteverbot auf Art. 23 Abs. 1 TSchG abgestützt werden kann. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhand- lung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls, na- mentlich die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen, zum Ziel (BGer, Urteil vom 31. März 2015, 2C_958/2014 E. 2.1.). Ein Halteverbot kommt in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr be- steht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (GOETSCHEL ANTOINE F/FERRARI ALEXANDER, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläu- fige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 32). Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten, wenn wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tier- schutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen Bestrafungen ausgespro- chen worden sind. Weiterhin sieht der Bundesgesetzgeber in Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG die Möglichkeit vor, ein Tierhalte- verbot aussprechen zu können, wenn Personen aus anderen Gründen als unter Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG genannt unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (vgl. die Urteile 2C_378/2012 vom 1. No- vember 2012 E. 3.1; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 2.1 ff.; 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.2.2). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, son- dern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tier- schutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (Urteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1; vgl. RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss., 2011, S. 143, 202 f.). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 lit. a TSchG; Urteil 2C_378/2012 vom 1. No- vember 2012 E. 3.1; Jedelhauser, a.a.O., S. 204 f. [Vgl. zum Ganzen: BGer, Urteil vom 31. März 2015, 2C_958/2014 E. 2.1.]). Der VetD listet in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2022 diverse Vorfälle auf. Diese sollen bezüglich ihrer Relevanz für den Entscheid in chronologischer Reihenfolge im Hinblick auf die vom VetD be- hauptete Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG einer näheren Beurteilung unterzogen wer- den. 3 von 10 Eingangs verweist der VetD auf die Vorgeschichte in Form der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Februar 2023, mit welcher dem Beschwerdeführer im Kanton Aargau ein Halte- und Betreuungs- verbot für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sowie ein schweizweit gültiges Vermittlungsver- bot für Hunde auferlegt worden ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. Juli 2022 abgewiesen. Für das Verwaltungsgericht sei "hinlänglich belegt, dass der Beschwerdeführer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziel- len Mühe bekundet, bzw. Regeln ignoriert und missachtet. (Erw. 4.4)" Es sei davon auszugehen, dass er die grundsätzlichen Verhaltensgebote und –verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen ver- mag, weshalb eine Unfähigkeit im Sinne von Art. 23. Abs. 1 TSchG ausgewiesen sei. Es ist zu fragen, ob diese Einschätzung weiterhin gelten kann oder ob unter aktuellen Gesichtspunkten ein anderer Schluss zu ziehen ist und ob diese Einschätzung auch auf Hunde übertragen werden kann, die keiner Bewilligungspflicht im Aargau unterstehen. In einem ersten Schritt kann einmal festgehalten werden, dass die Vorfälle, welcher der VetD in seiner Verfügung vom 19. Februar 2021 auflistet, auch in diesem Verfahren berücksichtigt werden können, soweit sie auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen. Insbesondere verwiesen werden darf in diesem Zusammenhang auf die festgestellte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Haltung des American Bully "F._____". Dabei handelt es sich um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspo- tential gemäss § 11 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012 (SAR 393.411). Für diese Hunde schreibt § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 (SAR 393.400) eine Halteberechtigung vor, über die der Beschwerdeführer nicht ver- fügt. Dem Beschwerdeführer kann dem Gesagten entsprechend vorgeworfen werden, einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss § 10 Abs. 1 HuG i. V. m. § 11 Abs. 1 lit. d HuV gehalten zu haben, ohne über eine für die Haltung notwendige Berechtigung durch den Kanton Aargau verfügt zu haben. Nach Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2021 gibt der VetD an, zahlreiche weitere Meldungen über die illegale Vermittlung von Hunden und weitere tierschutz- und tierseuchenrelevante Meldungen im Zusammenhang mit Hunden erhalten zu haben. In der Folge listet der VetD eine polizeiliche Kon- trolle vom tt.mm.jjjj auf. Dem Bericht der Regionalpolizei R._____ vom 18. September 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am tt.mm.jjjj in S._____ in einem Personenwagen angetrof- fen wurde, welcher im Kofferraum eine zweiteilige Hundebox enthielt. Neben dem Husky "G._____", auf welchen er als Hundesitter aufpassen solle, wurden zwei noch nicht gechippte Junghunde vorge- funden. Diese habe er am Vortrag für Fr. 500.– gekauft, konnte/wollte aber keine Unterlagen zu den Hunden vorlegen. Entgegen der Anweisung der Regionalpolizei liess der Beschwerdeführer ihr auch in der Folge keine Unterlagen zu den Hunden zukommen. Beide Welpen waren mit Stand vom 22. September 2021 nicht in der Datenbank AMICUS auf den Beschwerdeführer registriert. Auffallend sind in der Folge getätigte davon abweichende Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der po- lizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person am 24. November 2021. Hier äussert der Beschwer- deführer wiederum, dass seine Mutter eine Hündin namens "H._____" besitzen würde, welche unge- plant gedeckt worden war und jene in der Kontrolle festgestellte Welpen warf. Einen dieser Hunde habe er sodann gemeinsam mit seiner Mutter verschenkt und den anderen verkauft. Des Weiteren be- zeichnet er sich in genannter Einvernahme als Vermittler, auch von Hunden aus dem Ausland. So helfe er Hunde zu vermitteln und zu verteilen, handele aber ausdrücklich nicht mit ihnen. 4 von 10 Abgesehen von den stark widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers fällt der Verstoss ge- gen die Verfügung vom 19. Februar 2021 ins Gewicht. Den hierin verfügten Massnahmen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, weshalb dem Beschwerdeführer trotz des im September 2021 noch laufenden Verfahrens ein Verstoss gegen das Vermittlungsverbot zur Last gelegt werden muss. Mit Urteil vom 11. August 2022 ahndet das Bezirksgericht T._____ unter anderem auch jene zuvor ausgeführte Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers strafrechtlich. So wird er der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) schuldig ge- sprochen. Die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2022, wonach die Staatsanwaltschaft T._____ das Verfahren "verworfen" habe, ist somit nicht zutreffend. Wie bereits erwähnt sprach ihn das Bezirksgericht T._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig. So vermittelte der Beschwerdeführer in Kenntnis der Verfügung des VetD vom 19. Februar 2023 trotz Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu unbekannten Zeitpunkten an unbekannten Orten diverse Hunde an Drittpersonen. Des Weiteren thematisiert der VetD eine versuchte Löschung von AMICUS-Einträgen des Hundes "I._____". In diesem Zusammenhang gilt es, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 zu verweisen. In Erwägung 1.2 wird ausdrücklich vom Verwaltungsgericht anerkannt, dass der Be- schwerdeführer nicht argumentieren könne, die Amicus-Einträge zu genanntem Hund seien fehlerhaft. Darüber hinaus macht das Verwaltungsgericht im selben Entscheid in den Erwägungen 2.5 und 3 die Aussagen, dass auf Einträge in der AMICUS-Datenbank im Zusammenhang mit dem Beschwerdefüh- rer nur sehr bedingt abgestellt werden könne und er die Hundebetreuung anhand von Einträgen in der AMICUS-Datenbank verschleiere. Weiter bestünden klare Hinweise, dass vom Beschwerdeführer be- treute Hunde auf Familienmitglieder registriert wurden. Die fehlende Verlässlichkeit von AMICUS-Ein- trägen betreffend den Beschwerdeführer ist somit bereits erwiesen worden, insbesondere auch am Beispiel des Hundes "I._____". Die widersprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers laufen in diesem Punkt somit ins Leere. Zu einer weiteren Meldung bei der Polizei kam es gemäss Akten des VetD am tt.mm.jjjj. Die Stadtpoli- zei T._____ wurde am tt.mm.jjjj um 14:55 Uhr darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdefüh- rer etwa vier Stunden zuvor einen Dalmatiner in die Hundebox seines Fahrzeugs eingesperrt habe. Am Fahrzeug sind im Übrigen keine Kontrollschilder angebracht gewesen und die Polizisten konnten weder Wasser und Futter noch Liegedecken in der Box feststellen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Hund, der einer Kollegin gehöre, zwei bis drei Mal für je 15 Minuten im Auto unterge- bracht habe. Warum er dies getan habe, wollte er laut Polizeibericht jedoch nicht sagen. Gegenüber dem VetD gab die Halterin des Dalmatiners auf Nachfrage an, dass der Beschwerdeführer ihr gegen- über erst auf telefonische Nachfrage hin erklärt habe, dass er den Hund lediglich im Auto gelassen habe, um sich etwas zum Mittagessen zu kaufen. In seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2022 wiederum gibt der Beschwerdeführer an, am tt.mm.jjjj eine Geburtstagsparty für seinen Sohn or- ganisiert und mehrmals Sachen geholt zu haben. Den Hund habe er dabei zu keinem Zeitpunkt in ei- ner Hundebox gehalten ("Es war in keinem Moment eine Haltung eines Hundes im Autohundebox."). Erneut fällt auf, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt nicht übereinstimmen. Insbesondere aufgrund der Feststellungen der Stadtpolizei T._____ dürfte unbestritten sein, dass der Hund sich in einer Hundebox im Auto befand. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass der besagte Dalmatiner sich am tt.mm.jjjj während mindestens vier Stunden in einer Box im Auto 5 von 10 aufhalten musste. Gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG muss derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie ange- messen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungs- freiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Für Hunde stellt Art. 72 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) noch weitere Anforderungen in Bezug auf Hundeboxen auf. In casu genügt die Hundebox des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht. Die vom Beschwerdeführer hervorgebrachten Erleichterungen für Transportzwecke sind im vorliegen- den Sachverhalt mutmasslich nicht einschlägig, da der Dalmatiner den fraglichen Personenwagen au- genscheinlich nicht zu Transportzwecken aufsuchen musste. Dem Gesagten entsprechend muss eine tierschutzrechtlich relevante Boxenhaltung des Hundes und dadurch eine Verletzung von Art. 6 TSchG angenommen werden. Nicht einmal eine Woche später informierte die Gemeinde Q._____ den VetD darüber, dass ein vom Beschwerdeführer betreuter Hund entlaufen sei. Gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerde vom 25. November 2022 handelt es sich dabei um den Dalmatiner, welcher auch Gegenstand der Meldung vom 29. Januar 2023 war. Die Besitzerin des Hundes befand sich zu diesem Zeitpunkt in den Ferien, weshalb der Beschwerdeführer die Betreuung übernommen hatte. Am tt.mm.jjjj gingen Meldungen beim VetD ein, wonach dieser eine Termin zum Chippen von Malte- serwelpen wünsche. Zu diesem Vorfall äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass sowohl die Mutterhunde als auch die Welpen seiner Mutter, J._____, gehören würden. Allerdings halfen der Beschwerdeführer und weitere Familienangehörige nach Aussage des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. November 2022 bei der Vermittlung des Hundes "H._____" ("So haben dann wir nach einer perfekten Lösung für H._____ gefunden, dass dort wo meine Kinder täglich ihre Hausauf- gaben (privaterbasis) der Frau K._____ die H._____ übergeben."). Dies stellt erneut einen Verstoss gegen die Verfügung des VetD vom 19. Februar 2021 dar. Nur rund drei Wochen später kam es zu einem dem VetD gemeldeten Vorfall am Grenzübergang Kob- lenz. Hier trafen der Beschwerdeführer und seine Begleiterin, L._____, am 30. Juni 2022 ein, um die Einfuhr zweier Hunde aus Deutschland in die Schweiz anzumelden. Der hier vorgelegte Schutzvertrag für den Hund "A._____" lautet dabei auf den Namen des Beschwerdeführers und soll dokumentieren, dass ihm genannter Hunde übergeben worden sein soll. Der Beschwerdeführer gibt an, dass C._____ ihn ohne sein Wissen auf dem Vertrag aufgeführt habe ("Die Verträge sind allesamt Fake", "wurde im Guten Glauben mitrein gezogen"). Zudem wurde im Zollbericht notiert, dass der Beschwerdeführer während der Zollkontrolle mehrfach ausfällig geworden und sich sehr provozierend und nicht koopera- tiv verhalten haben soll. Gemäss Akten des VetD seien die Hunde sodann ins Tierheim W._____ ge- bracht worden. Der Beschwerdeführer importierte somit einen Hund "A._____" im eigenen Namen und half beim Import eines zweiten Hundes namens "M._____". Dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 18. Februar 2023 behauptet, er habe in diesem Zusammenhang keinen Hund importiert, ist somit nicht haltbar. Insbesondere hätte er allfällig falsche Angaben seiner Bekannten umgehend im Rahmen der zolltechnischen Abfertigung geltend machen können. Stattdessen aber verzichtete er darauf und wurde Schuldner der Zollabgabe für seinen Hund, auch wenn er sie von seiner Bekannten begleichen liess. Des Weiteren dokumentierte der Zoll die Überforderung des Beschwerdeführers und seiner Beglei- tung beim Umgang mit den Hunden, von denen einer auf den Namen des Beschwerdeführers lautet. Es kam zu Bissverletzungen, Verunreinigungen mit Kot sowie Blut und der Verwendung von Zughals- bändern ohne Stopp. Ganz offensichtlich wurde in dieser Situation den Bedürfnissen der Hunde nicht 6 von 10 in bestmöglicher Weise Rechnung getragen und für ihr Wohlergehen gesorgt, soweit es der Verwen- dungszweck zulässt. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a und b i. V. m. Art. 3 lit. b TSchG vor. In der AMICUS-Datenbank wurden beide Hunde im Übrigen auf C._____ registriert. Der Beschwerde- führer wirkte mit anderen Worten also daran mit, dass C._____ Gewahrsam an den zwei importierten Hunden erlangte und half somit bei der Vermittlung. Dieses Verhalten verstösst gegen das verwal- tungsgerichtlich bestätigte Vermittlungsverbot. Zusammenfassend importierte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 demnach einen Hund in eigenem Namen, half beim Import eines zweiten Hundes und half bei der Vermittlung der zwei Hunde an L._____. Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Q._____ stellte der VetD am tt.mm.jjjj fest, dass ein Hund am Salontisch angebunden war und keinen Zugang zu Wasser hatte. Dies ist nicht tierschutzkonform. Anlass zu jener Kontrolle gab im Übrigen der drin- gende Verdacht des illegalen Hundehandels. Es steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerde- führer im Juni und Juli 2022 diverse Welpen vermittelte, die von den Hunden seiner Mutter abstam- men könnten. Der Beschwerdeführer äussert sich dahingehend, dass seine Mutter als Halterin und Besitzerin ihre Welpen verkaufen dürfe. Ebenfalls gibt er an, dass seine Mutter von etwa Januar bis Mai/Juni 2022 schwer krank gewesen sei und deshalb bei ihm zur Betreuung wohnte. Auch wenn es ihr nach seiner Aussage etwa Mitte Juni gesundheitlich wieder besserging, ist es nur schwer vorstell- bar, dass der Beschwerdeführer nicht erneut bei der Vermittlung behilflich war oder sie sogar über- nommen hat. Letzteres wird zumindest im Fall des Welpen "N._____" von einer Meldeperson behaup- tet. Sodann erhielt der VetD am 16. September 2022 eine E-Mail von O._____, wonach sie nur als Halte- rin des Hundes "F._____" fungierte habe, um dem Beschwerdeführer einen Gefallen zu tun. Bereits im Verfahren, das mit Urteil des Verwaltungsgerichts am 7. Juli 2022 abgeschlossen wurde, wurde the- matisiert, dass der Beschwerdeführer bei der Betreuung des Hundes "F._____" eine wesentlichere Rolle gespielt hat, als er vorgab. Weiterhin beanstandet der VetD die mehrfache Missachtung von Mitwirkungspflichten durch den Be- schwerdeführer. Dieser entgegnet in diesem Zusammenhang, dass er "ein hohes Interesse" daran habe, mit dem VetD zu kooperieren. Es konnte bereits aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Mitwirkung verweigert hat. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa seine nicht gehaltene Zusage, der Regionalpolizei Unterlagen zukommen zu lassen (August 2021), die Verweige- rung von Aussagen zur Erklärung des Sachverhalts (z.B. im Januar 2022), die Beschreibung seines Verhaltens als sehr provozierend und nicht kooperativ durch den Zoll (Juni 2022), oder auch die unter- bliebene Beantwortung diverser Fragen des VetD (z.B. im Juli 2022). All diese Beispiele zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Tat in wiederholter Weise gegen seine Mitwirkungspflichten verstossen hat. Zusammenfassend konnte aufgezeigt werden, dass auch zum heutigen Zeitpunkt davon gesprochen werden muss, dass der Beschwerdeführer unfähig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG ist, Tiere zu halten. Mehrfach hat er gegen das mit Verfügung vom 19. Februar 2021 auferlegte Vermittlungsverbot verstossen. Einige Fälle wurden dabei bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts T._____ vom 11. August 2022 festgestellt. Daneben ist der Beschwerdeführer, wie gezeigt werden konnte, auch in den vergangenen Monaten erneut mit Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung in Erscheinung getreten. Es gibt somit keine Gründe zu einem anderen Schluss zu kommen als das 7 von 10 Verwaltungsgericht vor etwa einem Jahr, als es resümierte, dass aufgrund der Akten hinlänglich be- legt sei, dass der Beschwerdeführer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziellen Mühe bekundet, beziehungsweise Regeln ignoriert und miss- achtet. Gerade vor diesem Hintergrund erscheinen doch viele Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen, um seine wahren Beweggründe/Handlungen zu verschleiern. Dem VetD ist zuzustimmen, wenn er festhält, dass man ein Halteverbot auf beide Tatbestandsvarian- ten des Art. 23 Abs. 1 TSchG stützen kann. Bereits in zwei Verfahren (vor dem Bezirksgericht T._____ und dem Veraltungsgericht des Kantons Aargau) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie- derholt oder schwer gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, seiner Ausführungserlasse oder auch gegen Verfügungen verstossen hat. Weitere Verfahren in diesem Sachverhalt sind hängig und es ist möglich, dass es zu weiteren Urteilen gegen den Beschwerdeführer kommt. Ungeachtet dessen existieren bereits zwei rechtskräftige Urteile, auf welche sich ein Hundehalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG rechtlich stützen lässt. Daneben konnte hinlänglich eine Unfähigkeit i. S. v. Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG aufgezeigt werden. Diese wurde bereits vom Verwaltungsgericht des Kantons Aar- gau mit Urteil vom 7. Juli 2022 festgestellt (Erw. 4.4). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die- ser Schluss nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten soll, wie dies die Verfügung des VetD vom 19. Februar 2021 vorsieht. Der Beschwerdeführer hat sein problematisches Verhalten we- der vor noch während noch im Anschluss an das Verfahren vor dem aargauischen Verwaltungsgericht geändert, womit weiterhin auch die Voraussetzungen eines Hundehalteverbots gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gegeben sind. Der VetD führt in den Erwägungen der Verfügung vom 25. Oktober 2022 zum Hundehalteverbot aus, dass dieses auch die Haltung, den Umgang, den Transport und die Betreuung sämtlicher Hunde um- fasst und in der ganzen Schweiz gültig ist. Angesichts der fortgesetzten Verstösse gegen Rechtsvor- schriften insbesondere der Tierschutzgesetzgebung rechtfertigt es sich, ein solch umfassendes Verbot auszusprechen. Wie der VetD richtigerweise in seiner Beschwerdeantwort feststellt, sind Hunde nie für längere Zeit in der Datenbank AMICUS auf den Beschwerdeführer registriert. Trotzdem kam es im- mer wieder zu Vorfällen mit Hunden oder auch Vermittlungen von Hunden, bei denen der Beschwer- deführer mindestens behilflich war. Um tatsächliche Umgehungen des Hundehalteverbotes zu verhin- dern, ist es zulässig, dem Beschwerdeführer gleichermassen die Haltung, den Transport und die Be- treuung sämtlicher Hunde zu verbieten. Den Umgang hingegen ebenfalls selbständig zu verbieten, würde der Aussage des VetD in seiner Be- schwerdeantwort bezüglich der Hundehaltung von Familienmitgliedern zuwiderlaufen. Nach den Aus- sagen des VetD ist es den Familienmitgliedern richtigerweise ausdrücklich weiterhin gestattet, Hunde zu halten, sofern sie in der Datenbank AMICUS registriert sind. Ein Umgang des Beschwerdeführers mit jenen Hunden ist in der Praxis jedoch unvermeidbar, weshalb der Umgang mit Hunden vom Hun- dehalteverbot nicht erfasst wird. Ein Hundehalteverbot für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG ist somit rechtlich nicht zu beanstanden und notwendig, um der Würde und dem Wohlergehen der Tiere angemessen Rechnung zu tragen (Art. 1 TSchG). Das Hundehalteverbot ist vollumfänglich, unbefristet, in der ge- samten Schweiz gültig und umfasst die Haltung, den Transport sowie die Betreuung sämtlicher Hunde. 8 von 10 Angesichts der Tatsache, dass ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG, zulässig ist, darf offenbleiben, ob es sich allenfalls auch auf das kantonale Hundege- setz abstützen liesse. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b) Auferlegung eines Aufenthaltsverbotes für Hunde, welche in der AMICUS-Datenbank nicht auf ei- nen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind, am Wohnort von B._____ Weiterhin verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer II der Verfügung vom 25. Oktober 2022, welche vorsieht, dass sich an seinem Wohnort nur Hunde aufhalten dürfen, welche in der AMI- CUS-Datenbank auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 18. Februar 2023 aus, dass ihm der tägliche Um- gang mit Hunden sehr wichtig ist. Es komme ihm jedoch nicht darauf an, ob er eigene oder fremde Hunde betreue. Wie der VetD in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 richtigerweise ins Feld führt, ist es den Familienmitgliedern weiterhin möglich, auf sie registrierte Hunde zu halten. Der Beschwerdeführer kann also weiterhin einen Kontakt zu Hunden pflegen, sofern sie in der Daten- bank AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind. Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus nicht aus, inwiefern ihn das Aufenthaltsverbot von Ziffer 2 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 eigenständig belastet und warum es aufzuheben sei. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers betreffen vorrangig das Hundehalteverbot im Sinne eines Halte-, Transport- und Betreuungsverbots. Eine weitergehende Prüfung des Aufenthaltsverbotes im Sinne von Ziffer 2 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Zusammenfassung und Entscheid Zusammengefasst kann der VetD das vollumfängliche und unbefristete Hundehalteverbot auf Art. 23 Abs. 1 TSchG abstützen. Ein bereits bestehendes Hundehaltverbot, strafrechtlich geahndete Verstösse gegen das Vermittlungsverbot, tierschutzrechtlich relevante Vorfälle und immer wieder den wahren Sachverhalt verschleiernde Aussagen des Beschwerdeführers belegen hinlänglich seine Un- fähigkeit, Hunde zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Zudem existieren bereits zwei rechtskräftige Urteile, welche strafrechtlich und verwaltungsrechtlich wiederholte und schwere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, seiner Ausführungserlasse und Verfügungen des VetD rechtskräftig dokumentieren (Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG). Beides erlaubt es dem VetD, ein Hundehal- teverbot im Sinne eines Haltungs-, Transport-, sowie Betreuungsverbots auszusprechen. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 4. Kostenfolge Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG in der Regel nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Gründe für ein Abweichen von die- sem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 3 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 9 von 10 (SAR 221.150) wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'300.– festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 120.-. Parteikosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Zusprechung von Er- satz entfällt schon aus diesem Grund. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'300.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.–, zusammen Fr. 1'420.–, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 10 von 10