Der Beschwerdeführer vertritt sich selbst. Ihm sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte er ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. 5 von 6 Entscheid 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Abwägungen abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 900.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales