Für den Weidegang bei kühleren Temperaturen und/oder bei fehlendem Sonnenschein gilt dies nicht. Darauf hat auch der VeD in seiner Duplik hingewiesen. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dabei ist im Sinn der vorangehenden Ausführungen präzisierend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, an allen Tagen mit Temperaturen über 25°C und Sonnenschein auf seiner Weide einen Schattenplatz für alle Tiere zu schaffen, sondern nur dann, wenn er sei bei solchen äusseren Bedingungen tatsächlich auf die Weide schickt. 4. a)