Die Anordnung in Dispositiv-Ziff. I. der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer sämtlichen Tieren der Rindergattung auf tagsüber beweideten Flächen an Tagen ab 25°C mit Sonnenschein einen natürlichen oder künstlichen Schattenplatz in ausreichender Grösse für alle Tiere gleichzeitig zur Verfügung stellen muss, ist nach den vorangehenden Erwägungen rechtmässig. Präzisiert werden kann dies dahingehend, dass diese Pflicht nur dann und in dem Mass besteht, als er seine Tiere bei solchen Temperaturen und Sonnenschein tatsächlich auf die Weide schickt. Für den Weidegang bei kühleren Temperaturen und/oder bei fehlendem Sonnenschein gilt dies nicht.