Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich mit Hilfe des Bauernverbandes Aargau (BVA) um eine einvernehmliche Lösung bemüht, und C._____ habe anfänglich diesem gegenüber eine (blosse) Verwarnung ausgesprochen, genügen nicht, um irgendwelche Ansprüche zu begründen, insbesondere solche aus Vertrauensschutz, dies schon deshalb, weil die Behauptungen zu wenig substantiiert und gar nicht belegt werden. Schliesslich widerspricht der Beschwerdeführer mit dem Antrag, ihm eine Verwarnung auszusprechen, dem von ihm in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, er habe keine Vorschriften verletzt und seine Tiere immer korrekt gehalten.