Unabhängig von der genauen Bedeutung sind Verwarnungen in Gesetz oder Verordnung nicht vorgesehen, ihre Zulässigkeit daher teilweise umstritten. Verwarnungen im Sinn des VeD haben keinen Verfügungscharakter, es ist daher widersprüchlich, gleichzeitig eine Verfügung und eine Verwarnung zu verlangen. Aufgabe des VeD ist es in erster Linie, für rechtskonforme Haltungsbedingungen zu sorgen, was vor allem Anordnungen wie in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung notwendig macht. Eine Verwarnung kann daher auch gar keinen Ersatz darstellen für Anordnungen, mit denen tiergerechte Zustände durchgesetzt werden sollen.