Der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, er habe sich um eine einvernehmliche Lösung zum Beispiel mit einer Verwarnung bemüht, erscheint widersprüchlich und nicht ohne weiteres verständlich. Eine Verwarnung stellt in der Regel gerade keine einvernehmliche Massnahme dar, sondern wird einseitig ausgesprochen, das heisst verfügt. Durch den VeD wird dieser Begriff aber auch verwendet für die Aufklärung über die massgebenden Bestimmungen bzw. für Ermahnungen, die geltenden Pflichten einzuhalten, vor Erlass einer Verfügung. Unabhängig von der genauen Bedeutung sind Verwarnungen in Gesetz oder Verordnung nicht vorgesehen, ihre Zulässigkeit daher teilweise umstritten.