Richtig ist an sich auch, dass Art. 36 TSchV, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gemäss Titel die "dauernde Haltung im Freien" betrifft. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist ihr Anwendungsbereich aber nicht darauf beschränkt: Welchem Ausmass an extremen Wetterbedingungen (Kälte, Hitze, Trockenheim, Nässe, Wind) Tiere ausgesetzt werden dürfen, ist in erster Linie nicht aufgrund einer allgemein definierten Haltungsweise zu bestimmen, sondern aufgrund der Eigenschaften und Bedürfnisse der betroffenen Tiere und der Auswirkungen der fraglichen Wetterbedingungen.