Von den Bestimmungen über den Umgang mit und die Haltung von Tieren, die der VeD in der angefochtenen Verfügung anführte, sind Art. 3, 4 und 6 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 TSchV ziemlich allgemeiner Natur und können noch keine konkrete Antwort auf die vorliegend massgebende Frage geben, welcher Schutz vor Sonneneinstrahlung und Hitze Rindern beim Aufenthalt auf der Weide zu gewährleisten ist. Art. 3 Abs. 2 TSchV verlangt für Unterkünfte und Gehege "Klimabereiche", führt dies jedoch nicht konkreter aus. Anzuführen ist als einschlägige Bestimmung zusätzlich Art. 6 TSchV, wonach der Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere sorgt, die sich der Witterung nicht anpassen können.