Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in erster Linie dahingehend zu verstehen, dass der VeD gestützt auf die Kontrolle vom tt.mm.jjjj in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht Beanstandungen im Sinn von Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG und eine Gebühr erhoben habe. Es trifft zu, dass Tierschutzvorschriften vor allem auch präventive Funktion haben und eingehalten werden müssen, ohne dass die Tiere bereits Schädigungen irgendwelcher Art davongetragen haben müssen. Die Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich jedoch nicht darauf, dies in Abrede zu stellen. Vielmehr will er mit seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung den Vorwurf der Verletzung von Haltevorschriften widerlegen.