zum Kontrollzeitpunkt. Betreffend den Ablauf der Kontrolle vom tt.mm.jjjj führt der Beschwerdeführer aus, die Mitarbeiterin des VeD habe ohne Grund darauf verzichtet, die Weide zu betreten. Inwiefern er ihr damit einen Fehler vorwerfen will, ist unklar. 2 von 6 In der Replik bringt er zusätzlich vor, die Behauptung des VeD stimme nicht, es sei keine mildere Massnahme als die verfügte zur Verfügung gestanden. Er habe sich stark um eine einvernehmliche Lösung bemüht, zum Beispiel mit einer Verwarnung. c)