Unter Zitierung von Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 führt er weiter aus, seine Tiere seien nie über längere Zeit extremer Witterung ausgesetzt gewesen, bei Hitze seien sie immer eingestallt worden, was die unangemeldeten Kontrollen am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj bestätigt hätten. Bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj sei lediglich festgestellt worden, dass die Temperatur über 25 Grad liege. Eine Beeinträchtigung der Tiere in Körperfunktionen, Verhalten oder Wohlbefinden habe nicht festgestellt werden können. Die in der Verfügung genannte Temperatur von 30 Grad stimme so nicht. Das sei die höchste Temperatur (gemeint wohl: an jenem Tag), nicht die massgebende Temperatur