Der Beschwerdeführer bringt vor, alle in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten rechtlichen Grundlagen seien vollumfänglich erfüllt, den Tieren sei weder Schmerzen, Leiden, Schäden noch Angst zugefügt worden. Verhalten und Körperfunktionen seien zu keiner Zeit gestört gewesen. Es sei richtig, dass die Temperatur am Kontrolltag (d.h. offenbar am tt.mm.jjjj) über 25 Grad gelegen habe. Jedoch sei es windig gewesen, und die Luftfeuchtigkeit sehr niedrig. Die Tiere seien um 15.30 Uhr auf die Weide gelassen worden, die ab 18 Uhr schon wieder beschattet gewesen sei.