In der Beschwerdeantwort führte der VeD aus, die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen müsse auch dann verlangt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Tierwohls anhand äusserer Merkmale nicht erstellt sei. Die Vorschriften erfüllten einen präventiven Zweck, sollten also eine Beeinträchtigung verhindern. Dies treffe auch hier auf die Vorgabe zu, dass Rinder ab einer Temperatur von 25° C der direkten Sonneneinstrahlung nicht ohne Witterungsschutz ausgesetzt werden dürften. Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 36 TSchV betreffe die dauernde Haltung im Freien. Er halte seine Tiere aber im Stall und betreibe daneben Weidehaltung. Die Bestimmung sei daher nicht anwendbar. b)