Der VeD führte in der angefochtenen Verfügung aus, bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj seien die Rinder des Beschwerdeführers um 16.30 Uhr bei einer Temperatur von 30° C auf einer Weide am Waldrand ohne natürlichen oder künstlichen Sonnenschutz für alle Tiere angetroffen worden. Dies widerspreche Art. 3 lit. b, Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV. Wenn die Behörde eine vorschriftswidrige Haltung von Tieren feststelle, so schreite sie ein und treffe geeignete Massnahmen.