So war nicht ganz klar, ob sich die bei ihm eingegangenen Meldungen auf Tiere des Beschwerdeführers bezogen. Da der VeD selbst keine Verstösse feststellte, konnte dies letztlich offenbleiben. Weil er weiter keine Massnahmen zu treffen hatte, erübrigte sich eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Hätte der VeD ihm in jedem Fall umgehend auch die ergebnislosen Besuche mitgeteilt, hätte dies bei ihm ebenfalls Anstoss erregen können als unnötige Inanspruchnahme oder gar Belästigung. 2. a)