Es ist unklar, worauf er mit diesen Ausführungen genau hinaus will. Grundlage der angefochtenen Verfügung sind nur die Feststellungen des VeD anlässlich der Kontrolle am tt.mm.jjjj. Die vorangehenden Augenscheine (Bezeichnung des VeD) werden darin zwar erwähnt. Weil bei diesen Besuchen jedoch keine Verstösse festgestellt wurden, bilden sie gerade keine Grundlage für die verfügten Massnahmen. Sie sind deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Vorgehensweise des VeD bei diesen Augenscheinen erscheint im Übrigen zulässig. So war nicht ganz klar, ob sich die bei ihm eingegangenen Meldungen auf Tiere des Beschwerdeführers bezogen.