Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei erst mit Schreiben vom 15. (Datierung) bzw. 17. (Poststempel) August 2022 mitgeteilt worden, dass er bereits vor dem tt.mm.jjjj unangemeldet kontrolliert worden sei. Dies komme ihm so vor, als sei dieses Schreiben "nachträglich eingeschoben worden". Er habe darauf in keiner Weise reagieren können.