{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2022-26_2023-04-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10646", "Checksum": "24efe8ad0a52039006bd9d007cd49c22"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2022.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 21.04.2023 EDGS.2022.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 21.04.2023 EDGS.2022.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 21.04.2023 EDGS.2022.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:08", "Checksum": "1769d4fac61c65d5bafe99c50145be64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 21.04.2023 EDGS.2022.26\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 21. April 2023\n\n(B.2022.26) B._____, Q._____; Beschwerde vom 22. November 2022 gegen den Entscheid des\nAmts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 21. Oktober 2022 betreffend Tierschutz;\nAbweisung\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDer Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nDamit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist grundsätzlich – mit nachfolgender\nEinschränkung – einzutreten.\n\nd)\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei erst mit Schreiben vom 15. (Datierung) bzw. 17. (Poststempel) August 2022 mitgeteilt worden, dass er bereits vor dem tt.mm.jjjj unangemeldet kontrolliert worden sei. Dies komme ihm so vor, als sei dieses Schreiben \"nachträglich eingeschoben worden\". Er\nhabe darauf in keiner Weise reagieren können.\n\nEs ist unklar, worauf er mit diesen Ausführungen genau hinaus will. Grundlage der angefochtenen\nVerfügung sind nur die Feststellungen des VeD anlässlich der Kontrolle am tt.mm.jjjj. Die vorangehenden Augenscheine (Bezeichnung des VeD) werden darin zwar erwähnt. Weil bei diesen Besuchen jedoch keine Verstösse festgestellt wurden, bilden sie gerade keine Grundlage für die verfügten Massnahmen. Sie sind deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.\nDie Vorgehensweise des VeD bei diesen Augenscheinen erscheint im Übrigen zulässig. So war nicht\nganz klar, ob sich die bei ihm eingegangenen Meldungen auf Tiere des Beschwerdeführers bezogen.\nDa der VeD selbst keine Verstösse feststellte, konnte dies letztlich offenbleiben. Weil er weiter keine\nMassnahmen zu treffen hatte, erübrigte sich eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Hätte der VeD ihm in jedem Fall umgehend auch die\nergebnislosen Besuche mitgeteilt, hätte dies bei ihm ebenfalls Anstoss erregen können als unnötige\nInanspruchnahme oder gar Belästigung.\n\n2.\n\na)\n\nDer VeD führte in der angefochtenen Verfügung aus, bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj seien die Rinder\ndes Beschwerdeführers um 16.30 Uhr bei einer Temperatur von 30° C auf einer Weide am Waldrand\nohne natürlichen oder künstlichen Sonnenschutz für alle Tiere angetroffen worden. Dies widerspreche\nArt. 3 lit. b, Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV.\nWenn die Behörde eine vorschriftswidrige Haltung von Tieren feststelle, so schreite sie ein und treffe\ngeeignete Massnahmen.\n\nIn der Beschwerdeantwort führte der VeD aus, die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen müsse\nauch dann verlangt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Tierwohls anhand äusserer Merkmale\nnicht erstellt sei. Die Vorschriften erfüllten einen präventiven Zweck, sollten also eine Beeinträchtigung\nverhindern. Dies treffe auch hier auf die Vorgabe zu, dass Rinder ab einer Temperatur von 25° C der\ndirekten Sonneneinstrahlung nicht ohne Witterungsschutz ausgesetzt werden dürften. Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 36 TSchV betreffe die dauernde Haltung im Freien. Er halte seine Tiere\naber im Stall und betreibe daneben Weidehaltung. Die Bestimmung sei daher nicht anwendbar.\n\nb)\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, alle in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten rechtlichen\nGrundlagen seien vollumfänglich erfüllt, den Tieren sei weder Schmerzen, Leiden, Schäden noch\nAngst zugefügt worden. Verhalten und Körperfunktionen seien zu keiner Zeit gestört gewesen.\n\nEs sei richtig, dass die Temperatur am Kontrolltag (d.h. offenbar am tt.mm.jjjj) über 25 Grad gelegen\nhabe. Jedoch sei es windig gewesen, und die Luftfeuchtigkeit sehr niedrig. Die Tiere seien um 15.30\nUhr auf die Weide gelassen worden, die ab 18 Uhr schon wieder beschattet gewesen sei.\n\nUnter Zitierung von Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 führt er weiter aus,\nseine Tiere seien nie über längere Zeit extremer Witterung ausgesetzt gewesen, bei Hitze seien sie\nimmer eingestallt worden, was die unangemeldeten Kontrollen am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj bestätigt hätten. Bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj sei lediglich festgestellt worden, dass die Temperatur über 25 Grad\nliege. Eine Beeinträchtigung der Tiere in Körperfunktionen, Verhalten oder Wohlbefinden habe nicht\nfestgestellt werden können. Die in der Verfügung genannte Temperatur von 30 Grad stimme so nicht.\nDas sei die höchste Temperatur (gemeint wohl: an jenem Tag), nicht die massgebende Temperatur\nzum Kontrollzeitpunkt.\n\nBetreffend den Ablauf der Kontrolle vom tt.mm.jjjj führt der Beschwerdeführer aus, die Mitarbeiterin\ndes VeD habe ohne Grund darauf verzichtet, die Weide zu betreten. Inwiefern er ihr damit einen Fehler vorwerfen will, ist unklar.\n\n2 von 6\nIn der Replik bringt er zusätzlich vor, die Behauptung des VeD stimme nicht, es sei keine mildere Massnahme als die verfügte zur Verfügung gestanden. Er habe sich stark um eine einvernehmliche Lösung bemüht, zum Beispiel mit einer Verwarnung.\n\nc)\n\n"}