DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 21. April 2023 (B.2022.26) B._____, Q._____; Beschwerde vom 22. November 2022 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 21. Oktober 2022 betreffend Tierschutz; Abweisung Erwägungen 1. a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. b) Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist grundsätzlich – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten. d) Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei erst mit Schreiben vom 15. (Datierung) bzw. 17. (Poststem- pel) August 2022 mitgeteilt worden, dass er bereits vor dem tt.mm.jjjj unangemeldet kontrolliert wor- den sei. Dies komme ihm so vor, als sei dieses Schreiben "nachträglich eingeschoben worden". Er habe darauf in keiner Weise reagieren können. Es ist unklar, worauf er mit diesen Ausführungen genau hinaus will. Grundlage der angefochtenen Verfügung sind nur die Feststellungen des VeD anlässlich der Kontrolle am tt.mm.jjjj. Die vorangehen- den Augenscheine (Bezeichnung des VeD) werden darin zwar erwähnt. Weil bei diesen Besuchen je- doch keine Verstösse festgestellt wurden, bilden sie gerade keine Grundlage für die verfügten Mass- nahmen. Sie sind deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Vorgehensweise des VeD bei diesen Augenscheinen erscheint im Übrigen zulässig. So war nicht ganz klar, ob sich die bei ihm eingegangenen Meldungen auf Tiere des Beschwerdeführers bezogen. Da der VeD selbst keine Verstösse feststellte, konnte dies letztlich offenbleiben. Weil er weiter keine Massnahmen zu treffen hatte, erübrigte sich eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer insbe- sondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Hätte der VeD ihm in jedem Fall umgehend auch die ergebnislosen Besuche mitgeteilt, hätte dies bei ihm ebenfalls Anstoss erregen können als unnötige Inanspruchnahme oder gar Belästigung. 2. a) Der VeD führte in der angefochtenen Verfügung aus, bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj seien die Rinder des Beschwerdeführers um 16.30 Uhr bei einer Temperatur von 30° C auf einer Weide am Waldrand ohne natürlichen oder künstlichen Sonnenschutz für alle Tiere angetroffen worden. Dies widerspreche Art. 3 lit. b, Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV. Wenn die Behörde eine vorschriftswidrige Haltung von Tieren feststelle, so schreite sie ein und treffe geeignete Massnahmen. In der Beschwerdeantwort führte der VeD aus, die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen müsse auch dann verlangt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Tierwohls anhand äusserer Merkmale nicht erstellt sei. Die Vorschriften erfüllten einen präventiven Zweck, sollten also eine Beeinträchtigung verhindern. Dies treffe auch hier auf die Vorgabe zu, dass Rinder ab einer Temperatur von 25° C der direkten Sonneneinstrahlung nicht ohne Witterungsschutz ausgesetzt werden dürften. Der vom Be- schwerdeführer zitierte Art. 36 TSchV betreffe die dauernde Haltung im Freien. Er halte seine Tiere aber im Stall und betreibe daneben Weidehaltung. Die Bestimmung sei daher nicht anwendbar. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, alle in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten rechtlichen Grundlagen seien vollumfänglich erfüllt, den Tieren sei weder Schmerzen, Leiden, Schäden noch Angst zugefügt worden. Verhalten und Körperfunktionen seien zu keiner Zeit gestört gewesen. Es sei richtig, dass die Temperatur am Kontrolltag (d.h. offenbar am tt.mm.jjjj) über 25 Grad gelegen habe. Jedoch sei es windig gewesen, und die Luftfeuchtigkeit sehr niedrig. Die Tiere seien um 15.30 Uhr auf die Weide gelassen worden, die ab 18 Uhr schon wieder beschattet gewesen sei. Unter Zitierung von Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 führt er weiter aus, seine Tiere seien nie über längere Zeit extremer Witterung ausgesetzt gewesen, bei Hitze seien sie immer eingestallt worden, was die unangemeldeten Kontrollen am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj bestätigt hät- ten. Bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj sei lediglich festgestellt worden, dass die Temperatur über 25 Grad liege. Eine Beeinträchtigung der Tiere in Körperfunktionen, Verhalten oder Wohlbefinden habe nicht festgestellt werden können. Die in der Verfügung genannte Temperatur von 30 Grad stimme so nicht. Das sei die höchste Temperatur (gemeint wohl: an jenem Tag), nicht die massgebende Temperatur zum Kontrollzeitpunkt. Betreffend den Ablauf der Kontrolle vom tt.mm.jjjj führt der Beschwerdeführer aus, die Mitarbeiterin des VeD habe ohne Grund darauf verzichtet, die Weide zu betreten. Inwiefern er ihr damit einen Feh- ler vorwerfen will, ist unklar. 2 von 6 In der Replik bringt er zusätzlich vor, die Behauptung des VeD stimme nicht, es sei keine mildere Mas- snahme als die verfügte zur Verfügung gestanden. Er habe sich stark um eine einvernehmliche Lö- sung bemüht, zum Beispiel mit einer Verwarnung. c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in erster Linie dahingehend zu verstehen, dass der VeD gestützt auf die Kontrolle vom tt.mm.jjjj in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht Beanstandungen im Sinn von Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG und eine Gebühr erhoben habe. Es trifft zu, dass Tierschutzvorschriften vor allem auch präventive Funktion haben und eingehalten werden müssen, ohne dass die Tiere bereits Schädigungen irgendwelcher Art davongetragen haben müssen. Die Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich jedoch nicht darauf, dies in Abrede zu stellen. Vielmehr will er mit seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung den Vorwurf der Verletzung von Haltevorschriften widerlegen. Von den Bestimmungen über den Umgang mit und die Haltung von Tieren, die der VeD in der ange- fochtenen Verfügung anführte, sind Art. 3, 4 und 6 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 TSchV ziemlich allge- meiner Natur und können noch keine konkrete Antwort auf die vorliegend massgebende Frage geben, welcher Schutz vor Sonneneinstrahlung und Hitze Rindern beim Aufenthalt auf der Weide zu gewähr- leisten ist. Art. 3 Abs. 2 TSchV verlangt für Unterkünfte und Gehege "Klimabereiche", führt dies jedoch nicht konkreter aus. Anzuführen ist als einschlägige Bestimmung zusätzlich Art. 6 TSchV, wonach der Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere sorgt, die sich der Witterung nicht anpassen können. Richtig ist an sich auch, dass Art. 36 TSchV, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gemäss Titel die "dauernde Haltung im Freien" betrifft. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist ihr Anwendungs- bereich aber nicht darauf beschränkt: Welchem Ausmass an extremen Wetterbedingungen (Kälte, Hitze, Trockenheim, Nässe, Wind) Tiere ausgesetzt werden dürfen, ist in erster Linie nicht aufgrund einer allgemein definierten Haltungsweise zu bestimmen, sondern aufgrund der Eigenschaften und Bedürfnisse der betroffenen Tiere und der Auswirkungen der fraglichen Wetterbedingungen. Der Titel der Bestimmung erklärt sich in erster Linie dadurch, dass Witterungseinflüsse vor allem bei dauernder Haltung im Freien ein Problem darstellen können. Daraus ist möglicherweise aber auch abzuleiten, dass der verlangte Schutz nicht ab der ersten Minute zu gewährleisten ist, in der die Tiere den fragli- chen Witterungsbedingungen ausgesetzt sind. Mit anderen Worten ist in erster Linie festzulegen, wann den Tieren Schutz zu gewährleisten ist (z.B. ab welchen hohen bzw. tiefen Temperaturen, Stärke der Sonneneinstrahlung, Niederschlagsmenge, Windgeschwindigkeit etc., soweit angemessen bezogen auch auf die Dauer), und welche Massnahmen nach Art und Umfang nötig sind (z.B. Unter- stände mit bestimmter Kapazität, trockene Unterlage zum Ruhen etc.). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat dazu Fachinformationen her- ausgegeben und ein Tierschutz-Kontrollhandbuch Rinder erlassen und veröffentlicht (beide abrufbar unter https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/nutztierhaltung/rinder.html). Beide Doku- mente befassen sich nur mit der dauernden Haltung von Rindern im Freien, nicht mit ihrem Aufenthalt im Freien generell. Das BLV hat darauf verzichtet, Grenzwerte von klimatischen Bedingungen anzuge- ben, ab denen ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden muss. Entscheidend ist demnach vielmehr vorzusorgen, dass die Tiere jederzeit Schutz suchen können, wenn sie diesen benötigen. Mit anderen Worten gibt es keine Höchstdauer, bis zu der die Tiere bedenkenlos extremen Bedingungen ausgesetzt werden können. 3 von 6 Dass ab 25°C ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht, ergibt sich aus den Fachinformationen "Massnah- men gegen Hitzestress bei Kälbern", wonach bei Milchkühen im Schnitt ab dieser Temperatur (im Schat- ten) mässiger Hitzestress einsetzt, bei Kälbern ab ca. 26°C. Für Tiere, die nicht dauernd im Freien gehalten werden, kann – und wird wohl sehr oft – der Schutz selbstverständlich auch darin bestehen, dass während Zeiten mit entsprechenden Witterungsbedingun- gen, oder wenn mit solchen zu rechnen ist, auf den Weidegang verzichtet wird. Der Halter kann somit seine Tiere zu Zeiten mit gemässigteren Bedingungen auf die Weide lassen, im Sommer insbesondere am Morgen oder in der Nacht, und so auf allenfalls aufwändige Schutzmassnahmen verzichten. Mit Bezug auf die Temperatur im Zeitpunkt der Kontrolle vom tt.mm.jjjj führt der Veterinärdienst die Daten von agrometeo.ch für die drei am wenigsten weit von Q._____ entfernten Stationen R._____, S._____ und T._____ an. Diese zeigen ab ca. 15 Uhr ähnliche Werte von um 30°C. Dabei liegt R._____ mit 420 m.ü.M. am tiefsten, während die beiden anderen Stationen mit 470 m.ü.M. fast so hoch liegen wie Q._____. Daraus kann abgeleitet werden, dass dort die Temperaturen möglicherweise ein wenig tiefer lagen (maximal 1°C), jedoch ebenfalls klar über 25°C. Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Bilder zeigen, dass in der zweiten Augusthälfte auf der Weide ab ca. 19 Uhr genügend Schatten vorhanden ist, die Tiere jedoch bei einem Weidegang um 15.30 Uhr an schönen Tagen wäh- rend ca. 3.5 Stunden ohne Ausweichmöglichkeit der Sonne ausgesetzt sind, was zu viel ist. d) Der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, er habe sich um eine einvernehmliche Lösung zum Beispiel mit einer Verwarnung bemüht, erscheint widersprüchlich und nicht ohne weiteres verständlich. Eine Verwarnung stellt in der Regel gerade keine einvernehmliche Massnahme dar, sondern wird ein- seitig ausgesprochen, das heisst verfügt. Durch den VeD wird dieser Begriff aber auch verwendet für die Aufklärung über die massgebenden Bestimmungen bzw. für Ermahnungen, die geltenden Pflichten einzuhalten, vor Erlass einer Verfügung. Unabhängig von der genauen Bedeutung sind Verwarnungen in Gesetz oder Verordnung nicht vorgesehen, ihre Zulässigkeit daher teilweise umstritten. Verwarnun- gen im Sinn des VeD haben keinen Verfügungscharakter, es ist daher widersprüchlich, gleichzeitig eine Verfügung und eine Verwarnung zu verlangen. Aufgabe des VeD ist es in erster Linie, für rechtskonforme Haltungsbedingungen zu sorgen, was vor allem Anordnungen wie in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung notwendig macht. Eine Ver- warnung kann daher auch gar keinen Ersatz darstellen für Anordnungen, mit denen tiergerechte Zu- stände durchgesetzt werden sollen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich mit Hilfe des Bauernverbandes Aar- gau (BVA) um eine einvernehmliche Lösung bemüht, und C._____ habe anfänglich diesem gegenüber eine (blosse) Verwarnung ausgesprochen, genügen nicht, um irgendwelche Ansprüche zu begründen, insbesondere solche aus Vertrauensschutz, dies schon deshalb, weil die Behauptungen zu wenig sub- stantiiert und gar nicht belegt werden. Schliesslich widerspricht der Beschwerdeführer mit dem Antrag, ihm eine Verwarnung auszusprechen, dem von ihm in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, er habe keine Vorschriften verletzt und seine Tiere immer korrekt gehalten. 4 von 6 3. Die Anordnung in Dispositiv-Ziff. I. der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer sämtlichen Tieren der Rindergattung auf tagsüber beweideten Flächen an Tagen ab 25°C mit Sonnen- schein einen natürlichen oder künstlichen Schattenplatz in ausreichender Grösse für alle Tiere gleich- zeitig zur Verfügung stellen muss, ist nach den vorangehenden Erwägungen rechtmässig. Präzisiert werden kann dies dahingehend, dass diese Pflicht nur dann und in dem Mass besteht, als er seine Tiere bei solchen Temperaturen und Sonnenschein tatsächlich auf die Weide schickt. Für den Weide- gang bei kühleren Temperaturen und/oder bei fehlendem Sonnenschein gilt dies nicht. Darauf hat auch der VeD in seiner Duplik hingewiesen. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dabei ist im Sinn der vorangehenden Aus- führungen präzisierend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, an allen Tagen mit Temperaturen über 25°C und Sonnenschein auf seiner Weide einen Schattenplatz für alle Tiere zu schaffen, sondern nur dann, wenn er sei bei solchen äusseren Bedingungen tatsächlich auf die Weide schickt. 4. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, die Verfah- renskosten sind daher ihm aufzuerlegen. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 800.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Der Beschwerdeführer vertritt sich selbst. Ihm sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte er ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. 5 von 6 Entscheid 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Abwägungen abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 900.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 6 von 6