Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 3 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150) wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'500.– festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 120.-.