b TSchG ist, Tiere zu halten oder zu züchten. Auch dieser Umstand eröffnet dem VetD die Möglichkeit, ein Tierhalteverbot gegen die Beschwerdeführerin auszusprechen. Vor dem Hintergrund rechtskräftig festgestellter tierschutzrechtsrelevanter Verfehlungen und Bestrafungen sowie einer diagnostizierten mittelschweren Animal Hoarding Disorder hält ein sofort gültiges, vollumfängliches und unbefristetes Tierhalteverbot auch zweifelsfrei vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 4. Kostenfolge