Zusammengefasst kann der VetD das sofort gültige, vollumfängliche und unbefristete Tierhalteverbot somit sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen. Bestrafungen wegen wiederholter und schwerer Zuwiderhandlungen gegen das TSchG und seiner Ausführungserlasse sowie Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen des VetD erlauben es dem VetD, ein Tierhalteverbot gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG auszusprechen. Daneben konnte zusätzlich noch aufgezeigt werden, dass die Beschwerdeführerin unfähig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist, Tiere zu halten oder zu züchten.