und E._____ lebt. Das Interesse der Beschwerdeführerin, fortan mit zwei Hunden und drei Katzen in einem Haushalt leben zu können, überwiegt mit Verweis auf die einschlägigen tierschutzrechtsrelevanten Verstösse nicht den Schutz der Tiere in ihrer Würde und ihrem Wohlergehen (Art. 1 TSchG). Das sofort gültige, vollumfängliche und unbefristete Tierhalteverbot ist dem Gesagten entsprechend geeignet, erforderlich und zumutbar. Der VetD hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Zusammenfassung und Entscheid