Als Zwischenfazit bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass das Tierhalteverbot den Anforderungen der Erforderlichkeit hinreichend Rechnung trägt. b.2) Verhältnismässigkeit im engeren Sinn / Zumutbarkeit der Massnahme Bleibt noch zu fragen, ob die Massnahme auch vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit) standhält. Hierfür muss sie in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Es geht somit um eine Abwägung der Interessen B._____ am Halten von Tieren gegenüber dem Schutz der Tiere in ihrer Würde und ihrem Wohlergehen (Art. 1 TSchG). Insbesondere geht die